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Antrag: Kommunale Bürgerinformationssatzung

Sonntag, 22. April 2012 von Uwe He-Wi

Sehr geehrte Frau Lausch,

die Gruppe CDU/Bündnis90/Die Grünen möchten die Transparenz und Information als wichtige Voraussetzungen für eine funktionierende Bürgerbeteiligung, fördern. Die im Folgenden beantragte  Bürgerinformationssatzung soll als ein Baustein in der Bürgerbeteiligung ein wirksames Instrument dazu liefern, „offene Aktendeckel“ sollen Entscheidungen aus der Verwaltung und der Politik transparenter und verständlicher machen. Am Ende der Satzung finden Sie einen Textvorschlag, mit dem diese Satzung den Bürgern und Bürgerinnen über die Gemeindehomepage, einem Flyer und die Presse bekannt gemacht werden soll. Darüber hinaus finden Sie am Ende dieses Antrages eine ausführliche Begründung.

Für die Gruppe CDU/Bündnis 90/Die Grünen stellen wir folgenden Antrag:      

Aufgrund § 10, Abs. 1 NKomVG erlässt die Gemeinde Edewecht folgende Satzung:

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde Edewecht (Bürgerinformationssatzung)

§ 1 Zweck der Satzung

1. Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Gemeinde,

den von ihr verwalteten Stiftungen und den ganz oder teilweise in gemeindlichen Besitz befindlichen Unternehmungen vorhandenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

2. Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde.

3. Das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der Gemeinde geführten Akten kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 2 Informationsfreiheit

Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts hat Anspruch zu den von dieser Satzung erfassten Informationen.

§ 3 Ausgestaltung des Informationszugangs

1. Die Gemeinde hat nach Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

2. Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DVForm oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Gemeinde vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

3. Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer informationspflichtiger Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnung werden sollen, so weist die Gemeinde auf diese Tatsachen hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle.

4. Die Gemeinde stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.

5. Die Gemeinde stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.

6. Die Gemeinde kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.

7. Im Sinne nachvollziehbarer Entscheidungsgrundlagen und transparenter Entscheidungsabläufe und um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Gemeinde, so weit wie möglich, alle Informationen von allgemeinem und öffentlichen Interesse auf ihren offiziellen Internetseiten, insbesondere ihren Haushalt sowie Termine, Tagesordnungenund Ergebnis-Protokolle von Sitzungen des Gemeinderates sowie von Stiftungen und Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1.

§ 4 Antragstellung

1. Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden.

2. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.

3. Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Sofern die antragstellende Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Gemeinde der antragstellenden Person Hilfe zu leisten.

4. Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Gemeinde, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht zuständig, so hat sie die zuständige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen.

 § 5 Erledigung des Antrages

1. Die Gemeinde macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens

aber innerhalb von zwei Wochen zugänglich.

 

2. Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der antragstellenden Person.

3. Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

§ 6 Schutz öffentlicher Belange

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange

(1) Das Bekanntwerden der Informationen den internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder einem Land oder der Gemeinde Nachteile bereiten würde,

(2) die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,

(3) durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, oder

(4) die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden würde.

§ 7 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses

1. Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.

2. Geheim zu halten sind Protokolle vertraulicher Beratungen. Informationen, die nach Absatz 1 und 2 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich des Absatzes 2 nur für Ergebnisprotokolle.

§ 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

1. Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht  würde oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

2. Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die Gemeinde der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Absatzes 1 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Gemeinde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

§ 9 Schutz personenbezogener Daten

1. Der Antrag ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,

(1) der Betroffene willigt ein;

(2) die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt;

(3) die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten;

(4) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der Person liegt;

(5) die antragstellende Person macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegend schutzwürdige Belange des Betroffenen/Dritten stehen der Offenbarung nicht entgegen.

2. Dem Antrag soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürorufnummer beschränken und

(1) die betroffene Person in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder

(2) die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen im Einzelfall schutzwürdige Belange der betreffenden Person entgegenstehen.

§ 10 Trennungsprinzip

1. Die Gemeinde trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die aufgrund der §§ 6 bis 9 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

2. Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung der §§ 6 bis 9 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments dem Antragsteller zugänglich gemacht.

§ 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 12 Kosten

1. Für Amtshandlungen nach dieser Satzung sind Gebühren zu erheben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher – auch elektronischer – Auskünfte und die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort, sowie für die Verwendung zur schulischen und universitären Bildung. Eine Gebührenpflicht entfällt auch, soweit ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass das Recht auf Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann.

2. Auslagen sind zu erstatten; sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

3. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festgelegten Kostensätzen.

§ 13 Evaluierung

Der Informationszugang in der Fassung dieser Satzung ist 1 ½ Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren. Hierzu führen alle informationspflichtigen Stellen Statistiken über sämtliche Anträge nach dieser Satzung.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am … für zunächst zwei Jahre in Kraft. Sie wird unbefristet gültig, falls der Gemeinderat bis zum … nichts Gegenteiliges beschließt.

Bekanntmachung:

Diese Satzung soll mit folgendem oder ähnlichem Wortlaut in einer Informationsbroschüre, der Presse und auf der Internetseite der Gemeinde bekannt gemacht werden:

Bürgerinformationssatzung, was ist das?

Die Gemeinde Edewecht möchte mit Transparenz und Information wichtige Voraussetzungen für eine funktionierende Bürgerbeteiligung erfüllen. Die Bürgerinformationssatzung soll als ein Baustein in der Bürgerbeteiligung ein wirksames Instrument liefern. „Offene Aktendeckel“ sollen Entscheidungen aus der Verwaltung und der Politik transparenter und verständlicher machen.  Diese Satzung regelt, wie Sie Zugang zu Informationen aus dem Rathaus bekommen, die Sie benötigen, um behördliches Handeln nachvollziehen zu können. Sie regelt aber auch, wann die Verwaltung keine Auskunft geben darf, trotz aller Bemühungen zur Transparenz wird es immer Bereiche geben, die einer notwendigen Vertraulichkeit unterliegen, wenn dem so ist, werden Sie eine Erklärung dafür bekommen.

Möchten Sie Informationen zu einem bestimmten Sachverhalt anfordern, dann gehen Sie wie folgt vor:

  • Stellen Sie einen formlosen Antrag, in dem Sie die Information, die Sie wünschen möglichst genau benennen. Diesen Antrag können Sie schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg stellen. Sie können auch unser Online-Formular dazu nutzen. Wenn Sie Hilfe dazu benötigen, wird Ihnen ein/e Verwaltungsmitarbeiter/in helfen.
  • Die Verwaltung hat nun zwei Woche Zeit, die von Ihnen gewünschte Information zu liefern, oder ihnen mitzuteilen, wo Sie diese Informationen einsehen können. Möglicherweise erhalten Sie vorher eine Rückfrage, damit die Verwaltung ihr Auskunftsbegehren präzisieren kann, auch hierbei hilft Ihnen auf Wunsch ein/e Verwaltungsmitarbeiter/in.
  • Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet für Ihre Dienstleistungen kostendeckende Gebühren zu erheben, daher muss sie Ihnen bestimmte Handlungen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher – auch elektronischer – Auskünfte und die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort, sowie für die Verwendung zur schulischen und universitären Bildung. Sie werden aber im Vorfeld über mögliche Kosten informiert.

Ein entsprechendes Online-Formular mit den zugehörigen Verlinkungen (Bürgerinformationssatzung, Gebührenordnung, etc.) ist zu erstellen.

Begründung:

Der Antrag begründet sich wie folgt:

Das Bundesverfassungsgericht sagt zur Bedeutsamkeit der BürgerInnenbeteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung:
“… Ihr Ziel war es, das bürgerliche Element enger mit dem Staate zu verbinden, den Gegensatz zwischen Obrigkeit und Untertan zu mildern und durch selbstverantwortliche Beteiligung der Bürgerschaft an der öffentlichen Verwaltung in der Kommunalebene den Gemeinsinn und das politische Interesse des einzelnen neu zu beleben und zu kräftigen. … Kommunale Selbstverwaltung – wie sie heute verstanden wird – bedeutet ihrem Wesen und ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre Angelegenheiten, die die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur eigenverantwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammenschließt” (BVergGE11, 266/247ff.)

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine funktionierende BürgerInnenbeteiligung in der Kommune ist der Zugang zu Informationen und die Transparenz behördlicher Entscheidungen. „Geöffnete Aktendeckel“ sollen den BürgerInnen Zugang zu Informationen von Personen privaten Rechts die öffentliche Aufgaben wahrnehmen ermöglichen, denn letztendlich sind diese Personen im Auftrage der BürgerInnen tätig.

Dabei sollen die Auskunftsbegierigen nicht kontrolliert werden, daher ist eine Begründung des Auskunftsbegehrens nicht vorgesehen. Durch eine großzügige Gebührenregelung soll der Zugang zu den Informationen nicht erschwert bzw. verhindert werden. Ein schneller Zugang zu den Informationen fördert die Transparenz  der Verwaltung, aus diesem Grund sollen die Informationen spätestens 2 Wochen nach Eingang des Ersuchens geliefert bzw. zugänglich gemacht werden.

Die Kommunen sind verpflichtet den Zugang zu Informationen zu erleichtern und zu unterstützen, mit dieser Satzung kann die Gemeinde dieser Verpflichtung noch besser nachkommen. Unabhängig von konkreten Anträgen zur Auskunftserteilung soll die aktive Informationspolitik der Verwaltung durch Veröffentlichungen  auf elektronischem Weg im Internet gefördert werden. Eine klare Regelung bestimmt wann keine Auskunft erteilt werden darf.

Um auf der Basis verlässlicher Informationen diese Satzungen auf Änderungsbedarf prüfen zu können, soll nach 1,5  Jahren eine Evaluation stattfinden.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Heiderich Willmer                                                    Wolfgang Seeger
Fraktionsvorstand Bündnis 90/Die Grünen                Fraktionsvorstand CDU

 

 

Kommunale Bürgerinformationssatzung beantragt

Sonntag, 22. April 2012 von Uwe He-Wi

Die Bürgerbeteiligung in der Gemeinde soll weiter gefördert werden. Politische Entscheidungsprozesse sollen transparent gestaltet werden. Beteiligungsmöglichkeiten sind über formale Verfahren hinaus offensiv und ergebnisoffen auszugestalten. Das Ratsinformationssystem soll ausgebaut werden, “ heißt es im inzwischen vielzitierten Eckpunktepapier der Gruppe CDU/GRÜNE im Edewechter Gemeinderat.

Um dies umzusetzen hat sich im Anschluss an die erste gemeinsame Klausurtagung der Gruppenfraktionen im Februar die „Arbeitsgemeinschaft Bürgerbeteiligung“ gegründet. In  dieser AG ist nun ein Antrag für eine Bürgerinformationssatzung entwickelt worden, der in beiden Fraktionen große Zustimmung fand.  

„Bürgerbeteiligung ist mehr als eine Frage im Rat stellen zu können. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine funktionierende BürgerInnenbeteiligung in der Kommune ist der Zugang zu Informationen und die Transparenz behördlicher Entscheidungen“, betont Uwe Heiderich-Willmer Fraktionssprecher der Grünen Fraktion im Edewechter Rat. „“Offene Aktendeckel“ sollen Entscheidungen aus der Verwaltung und der Politik transparenter und verständlicher machen“, ergänzt Jörg Brunßen (CDU)

Daher hat sich die Gruppe CDU/GRÜNE entschlossen eine Bürgerinformationssatzung für die Gemeinde Edewecht zu beantragen. Diese Satzung soll regeln, wie interessierte Bürger und Bürgerinnen Zugang zu Informationen aus dem Rathaus bekommen, die Sie benötigen, um behördliches Handeln nachvollziehen zu können. Sie soll aber auch regeln, wann die Verwaltung keine Auskunft geben darf, trotz aller Bemühungen zur Transparenz wird es immer Bereiche geben, die einer notwendigen Vertraulichkeit unterliegen. In diesem Fall soll diese Satzung dafür sorgen, dass die Bürger und Bürgerinnen eine Erklärung dafür bekommen.

Wir möchten mit diesem Antrag nicht unterstellen, dass die Edewechter Gemeindeverwaltung bisher nicht oder schlecht informiert hat, sondern wir möchten interessierte Bürger und Bürgerinnen aus der Rolle des Bittstellers herauslösen und deutlich machen, dass sie ein Recht auf Information besitzen. Es ist soll ein klares Signal dafür sein, dass es unser Interesse ist, dass sich Bürger und Bürgerinnen für ihre Gemeinde interessieren und sich einmischen.

Die beantragte Satzung sieht vor, dass mit einem formlosen Antrag die gewünschte Information angefordert werden kann. Binnen zwei Wochen soll dann die Antwort oder der Hinweis wo die Information einzusehen ist, vorliegen. Für aufwendige Recherchen oder Kopierarbeiten wird eine angemessene Gebühr fällig werden, einfache Auskünfte sowie Information für schulische oder universitäre Bildungszwecke sollen nach Auffassung der Gruppe immer umsonst sein.

Der Antrag wurde vergangenen Freitag Bürgermeisterin Petra Lausch übergeben und wird voraussichtlich in der Ratssitzung Anfang Juli vorgestellt werden.

Den Antrag finden Sie hier

Antrag: Neuerstellung des Flächennutzungsplanes

Mittwoch, 04. April 2012 von Uwe He-Wi

Sehr geehrte Frau Lausch,

Mit nun annähernd 90 Änderungen ist der Flächennutzungsplan „in die Jahre“ gekommen. Es ist dringend geboten für das gesamte Gemeindegebiet eine neue, den örtlichen Entwicklungen angepasste Planung zu erstellen, die gleichzeitig dazu dienen kann die künftige Entwicklung der Gemeinde zu diskutieren und neu auszurichten.

Die Gruppe CDU/Bündnis 90/Die Grünen möchte daher die Verwaltung beauftragen mit den notwendigen vorbereiteten Maßnahmen für eine Beschlussfassung über die Erstellung eines neuen Flächennutzungsplanes zu beginnen. Hierzu gehören insbesondere die Zusammenstellung aller Informationen über das Prozedere zur Erstellung eines neuen F-Planes, die Ermittlung des Kostenumfanges und die Entwicklung eines möglichen Zeitplanes.

Ergänzend hierzu bitten wir an alle Fraktionen ein Exemplar des zurzeit gültigen Flächen-nutzungsplanes zur Information auszuhändigen und diesen in geeigneter Form zu erläutern.

Das weitere Verfahren, wie z.B. Gründung einer begleitenden Arbeitsgruppe, soll in einem der nächsten Bauausschüsse beraten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Heiderich-Willmer                                                     Wolfgang Seeger
Fraktionsvorstand Bündnis 90/Die Grünen                Fraktionsvorstand CDU

Gruppe CDU/GRÜNE stößt Flächennutzungsplanerneuerung an

Mittwoch, 04. April 2012 von Uwe He-Wi

Nach fast 90 Änderungen: Erneuerung des Edewechter Flächennutzungsplanes dringend erforderlich

Die 87. Änderung des Flächennutzungsplanes war notwendig um das jüngste Baugebiet in Edewecht umzusetzen. Diese nun fast 90 Änderungen im Flächennutzungsplan nahmen die Edewechter CDU und GRÜNE zum Anlass die Erneuerung des Edewechter Flächennutzungsplanes in das Eckpunktepapier aufzunehmen, welches die Grundlagen für ihre Zusammenarbeit darstellt.

Dort heißt es: „Die Fraktionen wollen in dieser Wahlperiode die Erarbeitung eines neuen Flächennutzungsplanes für die Gemeinde auf den Weg bringen. Damit sollen die Rahmenbedingungen für eine moderne, zukunftsfähige Entwicklung der Gemeinde Edewecht geschaffen werden.“

Hierzu haben jüngst die beiden Fraktionsvorsitzenden der Gruppe Wolfgang Seeger (CDU) und Uwe Heiderich-Willmer (GRÜNE) einen durch die Gruppe ausformulierten Arbeitsauftrag an die Edewechter Bürgermeisterin Petra Lausch übergeben. Mit diesem Arbeitsauftrag wird die Verwaltung der Gemeinde Edewecht aufgefordert, die notwendigen vorbereiteten Maßnahmen für eine Beschlussfassung über die Erstellung eines neuen
Flächennutzungsplanes zu beginnen. Hierzu gehören insbesondere die Zusammenstellung aller Informationen über das Prozedere zur Erstellung eines neuen F-Planes, die Ermittlung des Kostenumfanges und die Entwicklung eines möglichen Zeitplanes, heißt dort weiter.

Nach der Vorstellung der Gruppe CDU/GRÜNE soll die Entwicklung des neuen Flächennutzungsplanes durch eine Arbeitsgruppe aus Fraktionsmitgliedern aller Edewechter Ratsfraktionen begleitet werden.

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