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Welche Folgen hat die Nichtigkeit der Brenntageregelung der niedersächsichen Landesregierung?

Dienstag, 18. September 2012 von Uwe He-Wi

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30.8.2012 (Az: 12 A 2623/11) ist § 2 Satz 2 der niedersächsischen BrennVerordnung (BrennVO) – und damit die gesamte Regelung zur Zulassung von Brenntagen „nichtig, weil sie die Grenzen des § 27 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsund
Abfallgesetz des Bundes überschreitet und damit gegen Bundesrecht verstößt“.

Hierzu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen :

  1. Wie gestaltet sich die Genehmigungspraxis für die Verbrennung von Grünabfällen der Gemeinde Edewecht?
  2. Wie viel Genehmigungen für das Verbrennen von Grünabfällen hat die Gemeinde für das Jahr 2011 und 2012 erteilt?
  3. Gibt es einen Unterschied in der Genehmigungspraxis für Gewerbebetriebe und Privathaushalte?
  4. Wie viel Genehmigungen fallen auf Gewerbebetriebe und wie viel auf Privathaushalte?
  5. Stellt die Gemeinde nun die Genehmigung von Anträgen auf Verbrennung von Grünabfällen bzw. die Anordnung von Brenntagen ein?
  6. Hat das Urteil Konsequenzen für die Genehmigungspraxis von Osterfeuern?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Heiderich-Willmer

Eine Antwort zu “Welche Folgen hat die Nichtigkeit der Brenntageregelung der niedersächsichen Landesregierung?”

  1. Uwe He-Wi sagt:

    Die Antwort der Gemeindeverwaltung vom 24.09.12:

    Nds. Brennverordnung

    Sehr geehrter Herr Heiderich-Willmer,

    vielen Dank für den von Ihnen übersandten Hinweis zu der Nds. Brennverordnung. Das Urteil ist weder bei der Gemeinde Edewecht noch beim Landkreis Ammerland bisher bekannt gewesen. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir Ihre Fragen noch nicht abschließend beantworten können.

    Hier die Antworten zu Ihren Fragen bezüglich der Nds. Brennverordnung:

    1. Die Gemeinde Edewecht erteilt Einzelgenehmigungen in der Regel auf telefonischen Antrag nach § 2 der Nds. Brennverordnung. Einen entsprechenden Beschluss hatte der Rat der Gemeinde Edewecht am 30. Mai 1994 gefasst. Die Genehmigungen enthalten verschiedene Auflagen, u.a. auch Vorgaben zu Mindestabständen, so dass ein Verbrennen grundsätzlich nur im Außenbereich bei entsprechend großen Grundstücken möglich wird.

    2. In 2011 haben wir 158 Genehmigungen erteilt; in 2012 bisher 113 Genehmigungen.

    3. Unterschiede in der Genehmigungspraxis gibt es nicht. An klassische Gewerbebetriebe ergehen keine Genehmigungen. Genehmigungen erhalten in der Regel Privatpersonen im Außenbereich, Baumschulen und Landwirte.

    4. ist mit 3. bereits beantwortet

    5. Inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover § 2 der Nds. Brennverordnung außer Kraft setzt, muss geprüft werden. In Zusammenarbeit und in Abstimmung mit der unteren Abfallbehörde des Landkreises Ammerland sowie den anderen Ammerlandgemeinden werden wir die Problematik klären. Bisher ist das Urteil dort nicht bekannt gewesen. Zunächst bleibt es bei der derzeitigen Genehmigungspraxis.

    6. Osterfeuer fallen unter Brauchtum und wurden daher unter erleichterten Voraussetzungen, jedoch ebenfalls mit Auflagen zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Natur-und Landschaftsschutzes erteilt. Ob sich aufgrund des Urteils zukünftig an der Genehmigungspraxis etwas ändern wird, können wir derzeit noch nicht sagen.

    Wir hoffen, mit den Antworten zunächst gedient zu haben und werden Sie über Neuigkeiten in dieser Sache gerne in Kenntnis setzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrage: Janssen

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