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Antrag zur illegalen Gartenmüllentsorgung

Samstag, 17. April 2010 von Uwe He-Wi

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stelle ich folgenden Antrag:
Die Gemeindeverwaltung erstellt eine Informationsbroschüre zur Entsorgung von Gartenabfällen und verteilt diese an waldnahe Haushalte. Ferner veranlasst die Gemeindeverwaltung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Landkreis Ammerland die Rückholung illegal entsorgten Gartenabfalls. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln übernimmt der Bauhof die Rückholung. 

Der Antrag begründet sich wie folgt:  Das Phänomen ist überall das gleiche, hat der Erste seinen Gartenabfall illegal verklappt, fühlt sich der Nächste eingeladen auch seinen Garten nach überzähligen Sträuchern zu durchforsten, um diese dann bequem im nahen Wald zu entsorgen. Vermengt mit Rasenschnitt entstehen in fast jedem siedlungsnahem Wald auf diese Weise Unmengen wilde „Komposthaufen.

Das Pflanzenmaterial und besonders die darin enthaltenen Nährstoffe werden nicht einem sinnvollen Kreislauf wie dem eigenen Kompost zugeführt, sondern auf Flächen wie Wald, Moor und Wallhecke abgelagert, wo sie eine positive Entwicklung der Natur verhindern.

Es stellt somit einen Verstoß gegen den § 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG dar.

§ 10 Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung

(1) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.

(2) Die Abfallbeseitigung umfaßt das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Bei der Behandlung und Ablagerung anfallende Energie oder Abfälle sind so weit wie möglich zu nutzen. Die Behandlung und Ablagerung ist auch dann als Abfallbeseitigung anzusehen, wenn dabei anfallende Energie oder Abfälle genutzt werden können und diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Beseitigung ist.
(3) Abfälle sind im Inland zu beseitigen. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des Abfallverbringungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn

1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,
2. Tiere und Pflanzen gefährdet,
3. Gewässer und Boden schädlich beeinflußt,
4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt,
5. die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, die Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die Belange, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder 6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört
werden. Für diese sensiblen Bereiche der freien Landschaft sind das Pflanzenmaterial und die Nährstoffe ein großes Problem. Die bestehende Vegetation wird schlicht erstickt. Die zusätzlichen Nährstoffe bringen das ökologische Gleichgewicht durcheinander, nährstoffliebende „Allerweltsarten“ verdrängen anspruchsvollere Arten der mageren

Standorte. In einigen Fällen wachsen sogar die entsorgten Pflanzen weiter und verändern umso stärker den Charakter der eigentlich typischen Landschaft. Neben dem ästhetisch abstoßendenAnblick verändert die achtlos weggeworfene Biomasse in dramatischer Weise unsere Landschaft. Das unverantwortliche Verhalten einiger muss leider immer wieder durch die Allgemeinheit reguliert werden. Die Gemeinde muss dafür Sorge tragen und die Landschaft von illegal entsorgtem Abfall befreien. In der Regel geschieht die illegale Entsorgung aus Unwissenheit, „ist doch alles Bio“. Daher ist es dringend notwendig die Verursacher aufzuklären und so zu einem anderen Verhalten zu bewegen. Uneinsichtigen sollte für die Zukunft entsprechende Konsequenzen angekündigt werden. Im Kompost wäre die Biomasse wertvolle Grundlage für den garteneigenen Nährstoffkreislauf. Wie in den beigefügten Beispielen zu sehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese illegale Gartenabfallentsorgung in allen siedlungsnahen Waldrandgebieten
unserer Gemeinde Praxis ist. Es stellt inzwischen eine Größe dar, die dringendes Handeln erfordert
Mit freundlichen Grüßen
Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

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