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Ausweisung von Gewerbeflächen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 112

Dienstag, 10. Oktober 2000 von Uwe He-Wi

Der Gemeinderat möge beschließen:

1.) Die Gemeinde Edewecht verhandelt mit dem Grundstückseigentümer Heinje mit dem Ziel, die in der bisherigen Planung für die Zwecke Gastronomie, Einzelhandel und Mühle vorgesehenen Flächen des Bebauungsplanes Nr. 112 (Hauptstraße / Baumschulenweg / Wallstraße) zu erwerben.

2.) Erklärt sich der Grundstückseigentümer zum Verkauf der Flächen bereit, wird der Bebauungsplan Nr. 112 entsprechend der bisherigen Planung verabschiedet.

3.) Die Verwirklichung des Bebauungsplanes wird jedoch bezüglich der Ansiedlung von Gewerbe auf unbestimmte Zeit ausgesetzt, um die weitere Entwicklung der Gewerbestruktur und des Bedarfs in Edewecht abzuwarten.

4.) Gelingt es nicht, die benannten Flächen zu erwerben, wird die Verabschiedung des Bebauungsplanes Nr. 112 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter verfolgt.

Begründung:

Die Beratungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Nr. 112 haben gezeigt, dass die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes in der vorgesehenen Größe und Konzeption gegenwärtig in Edewecht kaum zu realisieren ist. Die Ablehnung durch die örtlichen Gewerbebetriebe sowie die z.T. widersprüchlichen Aussagen in Gutachten und Fachstellungnahmen geben keine hinreichende Basis für dieses Projekt.

Gleichwohl sollte das Ziel, dieses Gelände einer Bebauung zuzuführen, nicht aufgegeben werden. Die Fläche am Baumschulenweg ist unter städtebaulichen Aspekten für Edewecht bedeutsam. Ebenfalls aus städteplanerischen Gründen ist es unvertretbar, auf die Ausweisung von Gewerbeflächen auf dem an die Hauptstraße grenzenden Bereich dauerhaft zu verzichten.

Da aber die Umsetzung dieser Planung derzeit nicht zweckmäßig zu sein scheint, muss die Gemeinde Edewecht in die Lage versetzt werden, auf den Zeitpunkt der Ansiedlung von Gewerbe direkt Einfluss nehmen zu können. Diese Steuerungsfunktion kann die Gemeinde nur ausüben, wenn sie selbst Eigentümerin der Flächen ist.

Daraus folgt, dass erneut mit dem Eigentümer über den Erwerb der für die gewerbliche Nutzung vorgesehenen Flächenteile verhandelt werden muss. Wenn der Kauf gelingt, kann die Gemeinde entsprechend der weiteren wirtschaftlichen und sonstigen Entwicklung Edewechts in den nächsten Jahren eine verträgliche Umsetzung des Bebauungsplanes vornehmen. Die Alternative, eine veränderte Zweckbestimmung etwa als Park mit angrenzender Wohnbebauung für diese Fläche vorzusehen, nimmt der Gemeinde an dieser Stelle wichtige zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten in der örtlichen Entwicklung und sollte daher nicht weiterverfolgt werden.

Sollte sich der Grundstückseigentümer nicht zum Verkauf bereit erklären, müsste im Falle der Verabschiedung des Bebauungsplanes mit der sofortigen Umsetzung, d.h. mit der Ansiedlung des geplanten Gewerbeobjektes gerechnet werden. Da das aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzustreben ist, kann die einzige Konsequenz für diesen Fall sein, den Bebauungsplan nicht zu verabschieden und bis auf weiteres von der Beplanung der Gesamtfläche Abstand zu nehmen. Dadurch würde sich die Gemeinde die zukünftige Entwicklung offenhalten.

Die bereits beschlossenen Veränderungen in der Verkehrsführung und Straßengestaltung an der Hauptstraße und am Baumschulenweg sollten in jedem Falle wie geplant durchgeführt werden. Sie erhöhen die Verkehrssicherheit in diesem Bereich und haben keinen Einfluss auf eine später erfolgende Ausweisung und Nutzung der Grundstücksflächen.

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